Outboundtelefonie und
unerlaubte Telefonwerbung

Laut dem aktuellen Glücksspielstaatsvertrag § 5 Abs. 1 ist die Outboundtelefonie, das heißt der Anruf eines Glücksspiel­anbieters bzw. –vermittlers bei einem/einer ihm unbekannten Endverbraucher/-in, verboten.


Nicht vom Verbot erfasst sind Anrufe eines Glücksspiel­anbieters bzw. –vermittlers bei Spielteilnehmern/Spielteilnehmerinnen innerhalb eines bestehenden Vertrages.

Staatlich garantiert

Staatlich garantiert

Die 16 deutschen Bundesländer garantieren die ord­nungsgemäße Durchführung der SKL-Lotterien, die Losauflage sowie die Anzahl und die Höhe der Gewinne.

Vererbbar

Vererbbar

Ein Lotteriegewinn der SKL ist vererbbar. Verstirbt der Gewinner, geht der Gewinn an dessen Erben über.

Steuerfrei

Steuerfrei

Lotteriegewinne sind in Deutschland garantiert von der Einkommensteuer befreit.

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